Allgemeine Bedingungen

1. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages

1.1 Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Für Leasing-, Miet-, Lizenz-, Wartungs- und Full-Service-Verträge gelten zusätzliche Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers (insbesondere Einkaufsbedingungen) wird hiermit ausdrücklich widersprochen, gleichgültig wann uns solche Bedingungen zugehen.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.

1.3 Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluß gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen, sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften. Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter handelsüblichen Toleranzen.

1.4 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.


2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preis verstehen sich in € ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2 Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kalkulationsfaktoren basieren. Sollten zwischen Vertragsabschluß und der vereinbarten Lieferzeit sich diese Faktoren (z.B. Material, Löhne, Energie, Fracht, Abgaben usw.) ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller nicht Kaufmann bzw. gehört der Vertrag nicht zum Betrieb seines Gewerbes, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarter Lieferzeit mehr als 4 Monate liegen.

2.3 Rechnungen sind zahlbar sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug.

2.4 Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen sind ausgeschlossen.

2.5 Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.


3. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

3.1 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Auskunft, so können wir bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistungen einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.

3.2 Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald eine Teilzahlung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bei uns eingeht.

3.3 Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Europäischen Bundesbank und eine Verzugspauschale von 40,00€ zu verlangen.


4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

4.2 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht weiterveräußern, zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Bei Zugriffen durch Dritte hat er uns unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten.

4.3 Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.


5. Lieferzeit

5.1 Die Angabe einer Lieferzeit ist unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist ist nur vereinbart, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.

5.2 Eine etwa verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist Individual-Software Vertragsgegenstand, so gilt dies insbesondere auch für die vom Auftraggeber für die Systemanalyse und Programmierung beizubringenden Unterlagen und Informationen.

5.3 Eine etwaige verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

5.4 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern sowohl Lieferzeiten als auch eine etwa verbindlich vereinbarte Lieferfrist angemessen.

5.5 Eine angemessene Verlängerung von Lieferzeiten und verbindlichen Lieferfristen tritt auch ein bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Verlängerung. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.


6. Liefer- und Leistungsverzug, Unmöglichkeit

6.1 Geraten wir in Verzug, kann der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% des Werts des Auftragsteils, der nicht erfüllt wurde, zu verlangen, es sei denn, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt.

6.2 Im Fall des Verzugs kann der Auftraggeber, sofern er nicht gemäß Ziffer 6.1 vorgeht, höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, als Verzugsentschädigung fordern.

6.3 Ziff. 6.1 und 6.2 gelten entsprechend im Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung.


7. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme

7.1 Wir liefern nach unserer Wahl ab Werk oder ab unserer Niederlassung unter vorläufiger Übernahme der anfallenden Kosten. Die verauslagten Kosten können wir dem Auftraggeber effektiv oder pauschal in Rechnung stellen. Wir sind berechtigt auf Kosten des Auftraggebers den Vertragsgegenstand gegen Transportschäden zu versichern.

7.2 Teillieferung und Teilleistungen durch uns sind zulässig.

7.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

7.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte gemäß Ziff. 9 entgegenzunehmen.


8. Annahmeverzug

Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden ersetz zu verlangen.


9. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung

9.1 Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen und verjährt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 24 Monate nach Lieferung bzw. Leistung. Eine evtl. darüber hinausgehende Herstellergarantie geben wir entsprechend deren Inhalt an den Auftraggeber weiter.

9.2 Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung unserer Aufstellbedingungen, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch uns verschuldet sind. Wir haften nicht für die Lauffähigkeit von Programmen auf Hardware, die nicht von uns geliefert wurde.

9.3 Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen (§ 377 HGB) und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprächen ausgeschlossen.

9.4 Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistungsverpflichtung von uns aufgehoben.

9.5 Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach unserer Wahl zu kostenlosen Nachbesserungen oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme der Nachbesserungen bzw. dem Ersatz hat uns der Auftraggeber die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Wir sind berechtigt, die Nachbesserungen bzw. den Ersatz von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

9.6 Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Minderung des Preises oder Rückgängigmachung der Vertrages verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sowie Ansprüche auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei der Nichteinhaltung von zugesicherten Eigenschaften. Der Höhe nach ist eine etwaige Haftung stets auf den Ersatz eines typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.

9.7 Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, unsere Vorschläge, Berechnungen, Analysen usw. sollen dem Auftraggeber lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluß, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen unter Ziff. 9.1. - 9.6 entsprechend. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche (36 Monate) gelten entsprechend für eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung solcher Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.


10. Ausfuhrbestimmungen

Beim Export der von uns gelieferten Ware hat der Auftraggeber die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen zu beachten.


11. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlungen des Auftraggebers sowie unsere Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von Leistungen beim Auftraggeber ist der Sitz unserer Firma bzw. unserer Niederlassung, also Essen.

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Essen.